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Testpflicht bei Abschlussprüfungen und Leistungsfeststellungen


Liebe Schülerinnen und Schüler,
liebe Ausbildungsverantwortliche,
liebe Eltern,

das Kultusministerium hat uns kurzfristig darüber informiert, dass – entgegen der früheren Ankündigung – nun auch bei den Abschlussprüfungen und den Leistungsfeststellungen ein negativer Coronatest erforderlich ist.

Im Folgenden informieren wir Sie zunächst über die Situation bei den Abschlussprüfungen.

  • An allen Prüfungstagen müssen die Prüflinge der ersten Aufsicht einen Nachweis vorlegen, dass einer der folgenden vier Fälle vorliegt (negativer Selbsttest, negativer Bürgertest, seit 14 Tagen vollständig geimpft, „genesene Person“).
  • Nach einem positiven Test darf das Schulgebäude nicht betreten werden.
  • Der Test kann als Selbsttest zu Hause durchgeführt werden und darf nicht älter als 48 Stunden sein. Ein negatives Ergebnis wird von den volljährigen Schülerinnen und Schülern oder von den Erziehungsberechtigten auf dem bekannten Formularbestätigt. Testkits sind im Sekretariat zu den Öffnungszeiten erhältlich.
  • Der Test kann ebenfalls als sogenannter „Bürgertest“ an den bekannten Stellen (z.B. Apotheken, Praxen, Testzentren) durchgeführt werden und darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Wer den Nachweis eines negativen Tests nicht vorlegt oder den negativen Selbsttest mit dem bekannten Formularnicht bestätigt, muss die Prüfung in einem „Sonderraum“, also getrennt von den anderen Prüflingen ablegen.
  • Um die Zahl der Plätze im „Sonderraum“ planen zu können, müssen sich diejenigen, die sich nicht testen (lassen) werden, bei den jeweiligen Abteilungsleitungenper E-Mail bis zu den folgenden Terminen melden.
Übersicht: Deadline - Meldung zum Testen

Schützen Sie sich und andere, indem Sie sich testen (lassen) und sich an die bekannten Hygieneregeln halten.

Andreas Wittemann
Oberstudiendirektor
Schulleiter

Aktualisiert am 25. Mai 2023